Medizinische Kurznachrichten der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie
(Prof. Helmut Schatz, Bochum)

Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss für medizinische Themen.

Sollen Lesben und Schwule ins Deutsche Grundgesetz aufgenommen werden?


Vorab dazu ein Editorial im LANCET vom 22. 8.2026 über die Verhältnisse weltweit

Bochum, 27. August 2026:

Anlass für diesen DGE-Blog war für den Referenten (H.S.) ein Editorial im letzten Heft von THE LANCET, einer der weltweit führenden Medizinzeitschriften:

„Attacks on LGBTQ+ health are a threat to all“ (1). Dieses beginnt: „The health of LGBTQ+ (Lesbian, Gay, Bisexual, Trans, Queer +) people has long been an indicator of wider advances in human rights and health equity. Modern LGBTQ+ liberation movements have achieved substantial progress towards the decriminalisation and depathologisation of LGBTQ+ identities. Yet hard-won gains are easily lost, and many parts of the world see no such gains at all, with LGBTQ+ people denied even the most basic human rights“.

Die sexuellen Einstellungen /Aktivitäten von LGBTQ+ sind heute in 65 UN-Mitgliederstaaten kriminalisiert, eine Zahl, die seit 2025 – das erste Mal in der letzten Dekade – wieder gestiegen ist. In 7 Staaten stehen sie unter Todesstrafe.  Guido Westerwelle, der als deutscher Außenminister deshalb dienstlich immer ohne seinen Lebenspartner Michael Mronz gereist war, nannte im Jahre 2010 die 7 Länder mit Todesstrafe: Iran, Sudan, Jemen, Mauretanien, Somalia Nigeria (in Teilen des Landes) und Saudi-Arabien. Damals wurden Homosexuelle insgesamt in >70 Ländern strafrechtlich verfolgt.

Im LANCET-Editorial heißt es weiter: „Health equity for LGBTQ+ people is not a utopian vision, but it is only achievable when LGBTQ+ people are able to access services when they need them, free from discrimination, and realise their full potential towards health, happiness, and self-expression…. Spain ranks first for LGBTQ+ rights“. Nach der ILGA  (International Lesbian Gay…Association, mit über 2000 Mitglieder-Organisationen) sind Spanien, Malta und Island die Länder mit den weltweit größten und am besten geschützten Rechten für Lesben, Schwule und queere Menschen.

Und wie sieht es in Deutschland aus?

Die Aufnahme des Merkmals der sexuellen Identität oder sexuellen Orientierung in Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes ist ein langjähriges Thema der politischen und rechtlichen Debatte in Deutschland. Der Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes verbietet Benachteiligungen und Bevorzugungen derzeit unter anderem wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache der Heimat und Herkunft, des Glaubens sowie einer Behinderung. Das Merkmal der sexuellen oder geschlechtlichen Identität ist dort bisher nicht ausdrücklich aufgeführt, obwohl das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Diskriminierungen im Zivilrecht und Arbeitsleben bereits seit 2005 untersagt.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben sich am Donnerstag, 9. Oktober 2025, mit der Forderung nach einer Änderung des Grundgesetzes zur Einfügung des Merkmals „sexuelle Identität“ befasst. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hatte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebracht (2):

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 ): Einfügung des Merkmals sexuelle Identität

  1. Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans-, intergeschlechtliche und queere Menschen (LSBTIQ) sind in unserer Gesellschaft immer noch Benachteiligungen, Anfeindungen und gewaltsamen Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Identität ausgesetzt. Eine aktuelle Statistik des Jahres 2023 verzeichnet im Vergleich zu 2022 einen Zuwachs um ~49 % im Bereich von Delikten zur „Sexuellen Orientierung“, im Themenfeld der „Geschlechtsbezogenen Diversität“ von ~104 %. Zusammengefasst machen Diskriminierungserfahrungen aufgrund der geschlechtlichen und sexuellen Identität die zweitgrößte von Diskriminierungen strukturell betroffene Gruppe aus.
  2. Zugleich hat sich ein Teil der Lebenssituation von LSBTIQ durch einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote und eine fortschreitende rechtliche Gleichstellung in den letzten beiden Jahrzehnten deutlich verbessert. Im internationalen Vergleich legislativer Maßnahmen zum Schutz von LSBTIQ konnte sich Deutschland erstmals mit der Verabschiedung des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) am 12. April 2024 deutlich verbessern.
  3. In diesem Spannungsfeld zwischen einfachgesetzlichem Fortschritt und verfassungsrechtlicher Diskordanz schafft erst ein ausdrücklich im Grundgesetz normiertes Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität eine stabile und vor menschenfeindlicher Tendenz geschützte Maßgabe für die einfache Gesetzgebung dahingehend, dass derartige Diskriminierungen in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung nur unter schwerwiegenden und zwingenden Gründen gerechtfertigt werden können. Erst am 11. Juni 1994 wurde die frühere Strafbarkeit der „widernatürlichen Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts“ gemäß § 175 Var. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I, S. 839), novelliert und am Juni 1969 durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I, S. 645) aufgehoben. Das zeigt beispielhaft, dass über viele Jahre das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) keinen ausreichenden Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität gewährleistete. Im Gegenteil: Das Fehlen dieses Diskriminierungsgrundes im Text des Grundgesetzes hat in der Historie der Bundesrepublik Deutschland zu menschenrechtswidriger Behandlung von homosexuellen und bisexuellen Menschen geführt.
  4. Der Blick auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen verdeutlicht die Dringlichkeit eines expliziten Diskriminierungsverbotes im Grundgesetz. Es ist eine wesentliche Funktion verfassungsrechtlicher (Grundrechts-) Normen, ihren Regelungsgehalt der Gestaltungsmacht der einfachen Gesetzgebung und damit dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte zu entziehen. In diesem Sinne muss das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität ausdrücklich grundgesetzlich abgesichert werden, damit eine etwaige künftige Abkehr hiervon an die besonderen Hürden einer erneuten Verfassungsänderung geknüpft wäre.
  5. Lösung: Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, einen gleichlautenden Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes beim Bundestag

Helmut Schatz

Literatur

(1) Editorial: Attacks on LGBTQ+ health are a threat to all.
The Lancet Vol. 408, Issue 10556, p.557, August 22, 2026

(2) Deutscher Bundestag, 21: Wahlperiode. Drucksache 21/2027. 7.10.2025

Vor Abfassung dieses Beitrages diskutierte der Referent (H.S.) das Thema mit mehreren Bekannten. Durchaus nicht alle standen einer derartigen Änderung des Grundgesetzes positiv gegenüber. Wie ist Ihre Meinung? Bitte um Kommentare, auch anonym mit Spitznamen möglich!

Posted on by Prof. Helmut Schatz
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6 Responses to Sollen Lesben und Schwule ins Deutsche Grundgesetz aufgenommen werden?

  1. Dr. Ing Klaus Heyer says:

    Die zunehmenden CSD- bunten Umzüge einer Minderheit unseres Volkes, mit zur Schaustellung teils fragwürdiger oder auch provozierender Bekleidung, empfinde ich als aufdringlich. Die Medien sorgen dankbar fleißig für Verbreitung. Es ist nicht verwunderlich, dass es auch deutliche Kritik daran gibt, die unsere Demokratie ebenso erlaubt, wie die vorgenannten Umzüge. Den Schutz dieser Minderheit gesondert ins Grundgesetz aufzunehmen ist nicht einsehbar erforderlich. Welche Formation möchte es dann auch? Das Grundgesetz schützt gleichberechtigt alle Bürger unseres Staates, gleich welcher Orientierung.

  2. Helmut Schatz says:

    Ein prominentere Bochumer Rechtsanwalt schreibt mir (H.S.): Der Schutz und die Achtung dieser Menschen ist in der Tat eine wesentliches Element einer freien Gesellschaft.Dafür haben wir Gesetze.Das Postulat der Menschwürde, das sich ja als zentraler Bestandteil in der Verfassung findet, beinhaltet dies aus gutem Grund nachhaltig.Eine gesonderte Regel halte ich aus mehreren Gründen für problematisch. Wenn das Ganze dann noch von der Partei kommt, die Sex mit Kindern als zulässig, ja sogar gewollt hat, ist alles gesagt. Die Grünen müssen erst einmal die Würde des Menschen und den Schutz von Kindern und anderen Schwachen an oberste Stelle stellen, bevor sie mit fragwürdigen Argumenten in die Verfassung eingreifen wollen….Die Verfassung ist kein Spielfeld für Ideologie-getriebene Zeitgenossen, die sich ihre Aktivitäten gerne von denen bezahlen bzw.finanzieren lassen, denen sie gerne deren Lebensweise vorschreiben. Abzuwarten bleibt zudem, wie sich díe AfD zu diesem Thema verhält.

  3. Jürgen Krug says:

    Weniger ist manchmal mehr…

    Wenn man einen Blick in das Grundgesetz wirft, dann wird deutlich, daß an sich kein Handlungsbedarf besteht.

    Die Artikel 1 (mit den Absätzen 1.1, 1.2 & 1.3), 2 (mit Abs. 2.1 & 2.2) und 3 (im Abs. 3.1) enthalten alle in diesem Kontext relevanten Grundrechte (und deren Begrenzung) vollständig.
    Aus historischer Sicht mehr als nachvollziehbar, aus heutiger Sicht aber sehr problematisch werden dann aber in den Absätzen 3.2 („Männer und Frauen“) und 3.3 („Geschlecht“, „Abstammung“, „Rasse“, „Sprache“, „Heimat und Herkunft“, „Glauben, „religiöse oder politische Anschauungen“) einige, zum Teil aus heutiger Sicht durchaus problematisch charakterisierte Untergruppen explizit genannt, ohne daß sich daraus spezifische Konsequenzen für diese Gruppen ergeben.
    Da es weder sinnvoll noch aussichtsreich ist, diese Listen durch Verfassungsänderung regelmäßig anzupassen, sollte durch Verfassungsänderung auf die Nennung der o.g. Gruppen komplett…

  4. Triebel says:

    So sollte man an das Thema nicht heran gehen.
    Man muss doch zuerst klären, was man unter Bisexualität versteht. Was ist das, wo fängt sie an usw.
    Und die politische Verarbeitung ist wieder ein ganz anderes Thema.
    Und ich erinnere mich noch gut daran, wie auf dem letzten Kongtress die Referenten ihre ideologisch abseitigen Thesen von der chirurgischen und hormonellen Geschlechtsumwandlung ohne Widerspruch vortragen konnten. Auch Sie, Prof. Schatz, haben dazu geschwiegen bzw haben nicht Stellung genommen.
    Angesichts dieser Herausforderungen, auch der Spahnschen Angriffe auf die Menschenwürde, ist die Forderung nach der Grundgesetzänderung ein deplaziertes Ablenkungsmanöver.

  5. Helmut Schatz says:

    Zum Kommentar von Herrn Kollegen Triebel: Im DGE-Blog wurde von mir ausfūhrlich zur Thematik berichtet, die auf dem DGE-Kongress in Baden-Baden breit berichtet wurde.

  6. Helmut Schatz says:

    Was Bisexualität bedeutet (das B in LGBTQ+ ), kann jeder bei „Dr.
    Google“ nachsehen: Es bedeutet die „Sexuelle Orientierung, bei der sich
    eine Person zu mehr als einem Geschlecht emotional, romantisch und/oder
    sexuell hingezogen fühlt“.

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